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KONTAKT

ECM-Bergauer GmbH
P.-B.-Rodlbergerstrasse 59
A-4600 Thalheim/Wels
Österreich

tel.: +43 7242 677 55 0
e-mail: office@ecm.at

AGBs

1. Geltung

Alle unsere Angebote, Angebotsannahmen, Auftragsbestätigungen, Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufsbedingungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen, sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen sind Grundlage für jegliches künftige Rechtsgeschäft zwischen uns und dem Kunden und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (zB. Übersendung von Ware und Rechnung) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, soferne von uns nicht Spezialvollmachten erteilt wurden.

3. Zahlung, Preise

Vorbehaltlich anderer Vereinbarung sind unsere Rechungen, soweit es sich um Warenlieferungen handelt innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug jeweils gerechnet ab Rechnungsdatum, und, soweit es sich um Dienstleistungen insbesondere Serviceleistungen handelt sogleich nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug, zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat in Euro und vorbehaltlich anderer Vereinbarung mittels Überweisung auf das von uns bekannt gegebene Bankkonto zu erfolgen. Alle von uns mitgeteilten Preise verstehen sich in Euro netto und werden zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Eingeräumte Rabatte, Boni, Warengutschriften oder ähnliches werden von den Preisen exklusive Umsatzsteuer berechnet. Für die Zahlungspflicht des Kunden sind unsere am Tag der Bestellung gültigen Preise maßgebend. Eine Erhöhung der für die Kalkulation maßgeblichen Kosten, wie beispielsweise maßgeblicher Materialpreise (zB Papier, Druckformen, Repros usw) oder der Personalkosten (zB aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift), nach Mitteilung des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung/Leistung, berechtigt uns, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung eines allfälligen Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung inklusive Verpackung, jedoch ohne sonstige Nebenspesen. Kosten für Versand, Zoll und sonstige Leistungen (Montage, Aufstellung etc) werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen, auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir dies jedoch tun. Eingeräumte Skonti sind vom Rechnungsendbetrag (inklusive Umsatzsteuer) zu berechnen. Wir werden aus jedem Betrag, der als Skonto einbehalten wird, anteilig unsere Umsatzsteuerschuld kürzen. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen gegen unseren Kunden nach unserem Ermessen zu widmen.

4. Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Soferne eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,00 zu bezahlen. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Exportgeschäften ist allein der Kunde dazu verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Weiters hat der Kunde sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditives bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente oder Speditionsübernahmebescheinigung, Voraussetzung für unsere Lieferung. Wird ein Scheck nicht eingelöst oder kommt der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Schuld länger als 1 Woche in Verzug, so werden sämtliche Ansprüche aus unserer gegenseitigen Geschäftsverbindung sofort fällig.

5. Lieferung

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt für unsere Lieferungen, sowohl im grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr, die Klausel „EXW, A-4609 Thalheim bei Wels“ Incoterms 2000. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit der Erfüllung einer uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit im Rückstand ist. Eine von uns zugesagte Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entweder zur Verlängerung der Fristen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig von einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über, und zwar auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen wie zB. die Aufstellung übernommen haben. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Versandweg und Versandart werden von uns gewählt. Wünsche des Kunden werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

6. Gewährleistung, Schadenersatz, beigestellte Materialien und Daten, Produkthaftung

Festgestellt wird, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels ein Einsatz des Liefergegenstandes im Einschichtbetrieb zugrunde zu legen ist. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teilen derselben. Muster der beanstandeten Ware sind beizufügen. Im übrigen darf beanstandete Ware jedoch nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Werden vereinbarungsgemäß Minderqualitäten geliefert, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornimmt. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende – auch in öffentlichen Äußerungen wie zB in der Werbung oder in den den Produkten beigefügten Angaben enthaltenen – Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile und die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit. Fahrtkosten die von uns zur Mängelbehebung aufgewendet wurden sowie angemessene Kosten für von uns zur Verfügung gestellte Überbrückungsgeräte sind demgegenüber vom Kunden zu tragen. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Bei Fehlmengen haben wir darüber hinaus die Wahl zwischen Nachlieferung und entsprechender Gutschrift. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrechtes des Kunden nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung (insbesondere auch bei Verschleißteilen), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Einsatz fremder Betriebsmittel entstehen, wird nicht Gewähr geleistet. Für sämtliche unseren Kunden zugefügte Schäden (einschließlich Mangelfolgeschäden) haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes nur bei eigenem groben Verschulden, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängende Schäden die Verantwortung zu tragen hat. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationsbedingungen und den Einsatzbedingungen (siehe unten Punkt 7.) verwendet wird. Da das Auftreten von Softwarefehlern nicht ausgeschlossen werden kann, leisten wir keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.

7. Software

Gehören zum Liefer-/Leistungsgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. Bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche, insbesondere von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, ist der Kunde nicht berechtigt, ohne unsere nachweisliche Zustimmung die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Zwecken zu verwenden. Bei Zuwiderhandeln hat uns der Kunde auch hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, auch allfälliger Ansprüche Dritter, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Auswahl und Spezifikation der von uns angebotenen Software erfolgt durch den Kunden, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate allein verantwortlich. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat uns der Kunde vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangenen Geschäften – vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Kunde verpflichtet sich, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu versichern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Der Kunde ist zur Weitergabe seines im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Liefergegenstandes bestehenden Anwartschaftrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer außergewöhnlichen Verfügung wie insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes, befugt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt uns der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Namen und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet uns der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung; und wir weisen den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Liefergegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Liefergegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Liefergegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

9. Montage

Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann, anderenfalls sind wir berechtigt, den Montagebeginn ohne Säumnisfolgen zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Kunden verrechnet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Teile, Gerüste und Anlagen vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Der Kunde ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, wie beispielsweise zur Bereitstellung der zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen wie zB Stapler, Kran, Hebezeuge, Rüstungen und sonstiges, über das normale Monteurshandwerkszeug hinaus erforderliche Werkzeug, sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, verpflichtet. Für die unmittelbar mit der Montage einer Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (zB Schlosser, Handlanger etc) zur Verfügung. Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle etc) des Kunden, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen wir nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat der Kunde uns in jeder Weise schad- und klaglos zu halten. Sämtliche Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle etc) welche wir für den Kunden erstellen, sind unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde stimmt zu, dass wir die für ihn erzeugten Produkte zu Werbezwecken abbilden und als Muster anderweitig präsentieren. Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage – auch wenn es sich nur um eine Teilmontage/-lieferung handelt – verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft, die Anlage unverzüglich abzunehmen und das Abnahmeprotokoll – allenfalls unter genauer Angabe von Einwendungen – zu unterzeichnen, anderenfalls die gelieferte (Teil-)Anlage sofort als mangelfrei abgenommen gilt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Hauptsitzes in A-4609 Thalheim bei Wels, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort. Dieser Vertrag und alle sonstigen Rechtsgeschäfte der Vertragspartner unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus bzw im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den sonstigen Rechtsgeschäften der Vertragspartner ist das für A-4609 Thalheim bei Wels sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

11. VERTRAGSANPASSUNG, VERTRAGSRÜCKTRITT

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonderes Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.

12. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen. Pläne, Skizzen, Klischees, Stanzwerkzeuge, Berechnungen, Berechnungsergebnisse oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie zB. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragpartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Entsprechendes gilt, falls sich in dieser Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte.

Phone: +43 7242 677550